BAO § 135
VwGH 24. 6. 2009, 2008/15/0035
Die "Anmerkung der Quote beim Finanzamt" bei steuerlich vertretenen Abgabepflichtigen bewirkt nach der Verwaltungspraxis hinsichtlich der Abgabenerklärungen eine Zufristung. Die Anmerkung entspricht einem Antrag auf Fristverlängerung und ist insoweit nicht mit der Postaufgabe eines Schriftstücks (und er dafür bestehenden Überwachungspflicht hinsichtlich der Kanzleiorganisation des Vertreters) vergleichbar. Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder dürfen nach ständiger Rechtsprechung die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich nur auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Hat der steuerliche Vertreter die "Anmerkung der Quote beim Finanzamt" nicht überprüft und völlig seiner Kanzleikraft überlassen, ist die verspätet erfolgte Einreichung der Einkommensteuererklärung für den Mandanten (Fristüberschreitung rd vier Monate) iSd § 135 BAO nicht entschuldbar (Verspätungszuschlag von 4 %).