BAO § 9 Abs 1 und 80 ff, § 238
VwGH 12. 10. 2009, 2009/16/0084
Nach der gegenüber der Einhebungsverjährung nach § 238 BAO spezielleren Bestimmung des § 9 Abs 1 KO wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist. Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, bleibt die Verjährung unterbrochen, weil der Anmeldende zur Klagsführung nach § 110 Abs 2 KO nicht verpflichtet ist (vgl Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Tz 7f zu § 9 KO).