BAO §§ 9 und 80
VwGH 28. 5. 2009, 2008/15/0042
Auch ein gem § 15a GmbHG vom Gericht bestellter Geschäftsführer (der nach rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens und Auflösung der Primärschuldnerin gem § 39 FBG bestellt wurde) gehört zu den gesetzlichen Vertretern iSd § 80 Abs 1 BAO, der bei schuldhafter Pflichtverletzung gem § 9 Abs 1 BAO zur Haftung für Abgaben des Vertretenen herangezogen werden kann.