EStG 1988: § 16 Abs 1 (§ 4 Abs 4) und § 20 Abs 1
VwGH 26. 5. 2010, 2007/13/0095
Unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, sind nach ständiger Judikatur als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Die Grenze der abziehbaren Wohnungskosten ist mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen (vgl VwGH 21. 9. 2005, 2001/13/0241, und VwGH 22. 11. 2006, 2006/15/0162).