EStG 1988: § 24 Abs 2, § 37 Abs 2
VwGH 28. 10. 2009, 2006/15/0126
Weisen die Kapitalkonten von Kommanditisten im Zeitpunkt der Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile an einen weiteren Kommanditisten negative Stände aus, welche lediglich zu 61,33 % bzw 54,19 % durch anteilige stille Reserven abgedeckt sind, sodass eine reale und nicht bloß eine buchmäßige Überschuldung gegeben ist, sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Übertragung (Schenkung) mit der Folge einer Buchwertfortführung nicht erfüllt. Es ist damit gem § 24 Abs 2 letzter Satz EStG als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag des negativen Kapitalkontos zu erfassen. Worauf die Bereitschaft des übernehmenden Gesellschafters zurückzuführen ist, für den Erwerb des Gesellschaftsanteils mehr aufzuwenden, als dessen Buchwert nach Aufdeckung der stillen Reserven und des Firmenwerts beträgt (etwa auf Konkurrenzüberlegungen, auf aleatorische Elemente oder auf spekulative Zukunftserwartungen), ist nicht von