Der VwGH hat nun die in der Literatur strittige Frage geklärt und entschieden, dass bei Inanspruchnahme der Basispauscha-
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lierung nach § 17 Abs 1 EStG die Geltendmachung eines Freibetrags für investierte Gewinne (FBiG) nicht möglich ist, weil dieser als "fiktive" Betriebsausgabe abpauschaliert ist und in der taxativen Aufzählung der zusätzlich absetzbaren Betriebsausgaben (§ 17 Abs 1 dritter Satz EStG) nicht enthalten ist. Zur näheren Begründung siehe in diesem Heft auf S 209 unter Judikatur ÖStZ 2009/465. VwGH 4. 3. 2009, 2008/15/0333.