Der VfGH bleibt dabei (zum Prüfungsbeschluss siehe ÖStZ 2008/1026), dass sich aus dem GebG keine Hinweise für ein Urkundenprinzip im Sinne der Äußerung der Bundesregierung ableiten lassen. Dem § 25 GebG liegt somit in seiner Gesamtheit nicht das Prinzip zugrunde, dass die Gebührenpflicht sich nach der Zahl der Urkunden richtet, sondern dass bei Vorliegen mehrerer Urkunden bestimmte Ordnungsvorschriften einzuhalten sind, die es dem Finanzamt erleichtern, die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu kontrollieren, und dass die Nichterfüllung dieser Ordnungsvorschriften die Sanktion der Doppel- oder Mehrfachentrichtung der Gebühr auslöst.