Art 24 6. MwSt-RL (RL 77/388/EWG) räumt den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen das Recht ein, Kleinunternehmer von der Mehrwertsteuer zu befreien. Dieser Norm zufolge sind allerdings Steuerpflichtige, die nicht im Inland ansässig sind, zwingend von der Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmer auszunehmen. Auch nach Art 283 MwStSys-RL (RL 2006/112/EG) sind Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, zwingend von der Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmer ausgenommen. Österreich hat von der Ermächtigung durch Art 24 6. MwSt-RL bzw Art 287 MwStSys-RL Gebrauch gemacht (vgl § 6 Abs 1 Z 27 UStG).