Die Verschmelzung des einzigen Gruppenmitglieds mit dem Gruppenträger zieht die Beendigung der Gruppe nach sich. Ist dabei die in § 9 Abs 10 KStG normierte Drei-Jahres-Frist nicht erfüllt, kommt es unter Erlassung eines entsprechend geänderten Feststellungsbescheids zur Rückabwicklung der Wirkungen der Gruppenbesteuerung und somit zu einer Rückverrechnung der während des aufrechten Bestands der Gruppe von den Gruppenmitgliedern an den Gruppenträger zugerechneten Ergebnisse (gleicher Ansicht Rz 354c UmgrStR 2002).