Gemäß § 34 Abs 9 EStG können ab 1. 1. 2009 bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das Kind das 10. Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) vollendet, € 2.300 in voller Höhe (ohne Kürzung durch den Selbstbehalt) als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.