In der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit erfüllt der Arbeitgeber mit der Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrags nach § 7 Abs 2 BSchEG (für den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und den bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt) eine eigene gesetzliche Verpflichtung. Dieser zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag darf daher nicht als "vom Arbeitgeber übernommener Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung" der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag hinzugerechnet werden.