Wird für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung ein Fremdwährungskredit aufgenommen, unterliegen allfällige Kursverluste nicht auch dem Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG (idF vor BGBl I 2004/57), weil im Gegensatz zu den Schuldzinsen kein unmittelbarer Zusammenhang mit den steuerfreien Schachtelgewinnen besteht.