Laut UFS Linz entspricht - entgegen Rz 507 GebR - die Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr für einen Mietvertrag, der per E-Mails mit jeweils sicherer elektronischer Signatur geschlossen, aber nicht ausgedruckt wird, mangels Vorliegens einer Urkunde nicht dem GebG.