Zur Lösung der Frage, welcher Teil des Unternehmensgewinns einer Betriebsstätte zuzurechnen ist, wird fingiert, dass die Betriebsstätte als selbständiges Unternehmen anzusehen ist. Es wird ihr der Gewinn zugerechnet, den sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte (Fremdverhaltensgrundsatz). Die Zurechnung kann nach einer direkten oder indirekten Methode erfolgen. Die Frage der Einkünftezurechnung zu einer Betriebsstätte ist eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage, die aufgrund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist.