Der VwGH hat entschieden, dass bei der Bewertung von thesaurierenden Investmentfonds nicht nur die historischen Anschaffungskosten, sondern auch die bisher angefallenen ausschüttungsgleichen Erträge im Kurswert Deckung finden müssen. Der Beitrag stellt diese Entscheidung und die Auswirkungen für die Praxis vor.