Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war strittig, ob ein PKW der Marke "Opel Zafira Comfort 2,0 DTI", welcher in der vom BMF herausgegebenen Liste der "vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse" nicht angeführt ist, unabhängig davon die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Kriterien eines Kleinbusses iSd VO BGBl II 2002/193 erfüllt.