Die Auslegung des VwGH, dass die Aussagen des EuGH in den Urteilen Mohr und Landboden Agrardienste nicht nur für Unterlassungsleistungen, sondern auch für mit einer Betriebspflicht verbundene Subventionsfälle gelten, ist für alle Behörden und Gerichte verpflichtend, solange der EuGH nicht gegenteilig entscheidet.