EStG 1988: § 4 Abs 3
VwGH 25. 6. 2007, 2002/14/0090
Nach § 4 Abs 3 dritter Satz EStG darf der Steuerpflichtige selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt (Nettomethode). Der Gesetzgeber gewährt für dieses Wahlrecht - innerhalb der Schranken der Rechtskraft - weitestgehende Freiheit, zumal auch keine Bindungsdauer besteht (allenfalls notwendige Änderungen für Folgejahre ermöglicht § 295 Abs 3 BAO).