UStG 1994: § 3, § 12 Abs 1, UStG 1994 (BMR): Art 1
VwGH 25. 6. 2007, 2006/14/0107
Für den zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1994 ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH in richtlinienkonformer Interpretation davon auszugehen, dass sich der Anspruch auf Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 UStG nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen wird (vgl EuGH 13. 12. 1989, C-342/87 , Genius, Slg 1989, 4227). Damit kann der Leistungsempfänger nur den Betrag an Mehrwertsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer aufgrund der (im Inland ausgeführten) Leistung schuldet. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist für eine Steuer ausgeschlossen, die nur aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird.