Über das entsprechende Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats betreffend EU-Konformität des § 108e Abs 2 4. Teilstrich letzter Satz EStG (UFS Wien 3. 7. 2007, RV/0953-W/06, ÖStZ 2007/815) ist nun das Urteil ergangen. Der EuGH hat für Recht erkannt, dass die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr der fraglichen nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Unternehmen die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie (IZP) für die Anschaffung körperlicher Wirtschaftsgüter allein aus dem Grund versagt wird, dass die entgeltlich überlassenen Wirtschaftsgüter, für die diese Prämie geltend gemacht wird, überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden.