1. Sachverhalt
Ein Arbeitgeber vereinbart mit seinem Arbeitnehmer den Rückersatz von Ausbildungskosten gemäß § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Innerhalb der im Gesetz genannten Amortisationszeit scheidet der Arbeitnehmer aus und der Arbeitgeber verrechnet Seminarkosten, Reisespesen (Diäten, Nächtigungsgelder und Fahrtkosten) und aliquotes Gehalt samt Lohnnebenkosten (Lohnfortzahlung während der Freistellung für die Ausbildung) an den Arbeitnehmer weiter.