1. Entscheidung des UFSL 27. 11. 2006, RV/0480-L/06
Nach Ansicht des UFS ist der Wortsinn des § 22 Abs 6 UStG 1994 in richtlinienkonformer Auslegung (Art 25 Abs 10 der 6. MWSt-RL) dahin gehend zu verstehen, dass das Recht zur Optionsausübung nicht dadurch verloren gehen kann, wenn eine rechtzeitig vorgelegte Erklärung nicht ausdrücklich auf den Verzicht der Pauschalierungsbestimmungen des § 22 Abs 1 bis 5 UStG 1994 hinweist. Es genügt vielmehr, wenn dem Inhalt der Erklärung keine andere Bedeutung beigemessen werden kann, als nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuern und von einer Pauschalierung Abstand nehmen zu wollen.