Nach der Judikatur des BFH schließt ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 3 GrEStG so viele Steuerfälle ein, als Grundstücke vorhanden sind (vgl BFH 28. 6. 1972, II 77/64). Der UFS Wien schloss sich jedoch den gegenteiligen Literaturauffassungen von Fellner und Dorazil/Takacs an und entschied, dass bei einer Anteilsvereinigung auch dann nur ein Erwerbsvorgang vorliegt, wenn sich im Gesellschaftsvermögen mehrere Grundstücke befinden. Liegen die Grundstücke in mehreren Bundesländern ist das Finanzamt örtlich für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vom Einheitswert aller Grundstücke zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der wertvollste Teil der Grundstücke der Gesellschaft befindet. UFS Wien12. 1. 2007, RV/1258-W/04.