Nach der Entscheidung des VwGH vom 19. 12. 2006, 2004/15/0122, sind Zinsen, die bei einer Kapitalgesellschaft für die Fremdfinanzierung einer Gewinnausschüttung anfallen, entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz 1217 KStR) steuerlich absetzbar.
Nach der Entscheidung des VwGH vom 19. 12. 2006, 2004/15/0122, sind Zinsen, die bei einer Kapitalgesellschaft für die Fremdfinanzierung einer Gewinnausschüttung anfallen, entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz 1217 KStR) steuerlich absetzbar.