Genussrechte stehen als hybride Finanzierungsform zwischen klassischer Eigenkapitalgewährung und Aufnahme von Fremdkapital. Infolgedessen sind je nach Ausgestaltung der Genussrechtsvereinbarung Zahlungen an den Berechtigten als Gewinnausschüttung oder als Zinszahlung zu qualifizieren. Der Autor erörtert die vom VwGH erneut dazu aufgestellten Kriterien.