Der Beitrag skizziert das Urteil des BFH vom 22. 6. 2006, VI R 21/05, wonach bei Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein kann.