Grundsätzlich sind die den Gebühren nach GebG unterworfenen Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie „eine Urkunde errichtet“ wird. Zurzeit herrscht große Unsicherheit darüber, ob diese Aussage des Gesetzgebers auf „Papierurkunden“ beschränkt ist. Der Autor ortet in diesem Zusammenhang einen akuten Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.