Im Beitrag wird eine Aussage der Finanzverwaltung, wonach jede elektronische Signatur eine Unterschrift und das Ausdrucken einer Urkunde keine Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld sei, kritisch untersucht, und zwar einerseits auf die Vereinbarkeit mit dem geltenden Gesetz und andererseits auf ihre generellen Auswirkungen auf das GebG.