Der VfGH hat seine noch im Prüfungsbeschluss geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die in § 229a Abs 2 GSVG iVm § 3 Durchführungsverordnung des BMF geregelte uneingeschränkte elektronische Übertragung von Einkommensdaten von den Abgabenbehörden an die Sozialversicherungsträger hinsichtlich all jener nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (potenziell) pflichtversicherten „neuen Selbstständigen“ nicht aufrechterhalten. Die Finanzverwaltung kann nicht bereits vorweg das Vorliegen der Versicherungspflicht eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts beurteilen und nur für die tatsächliche Versicherungspflicht relevante Daten übermitteln. Auch für vom „opting out“ betroffene Berufsgruppen muss die Auswertung, ob überhaupt andere Einkünfte in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe vorliegen, der SVA überlassen bleiben. VfGH 2. 10. 2006, G 29/06.