Eine im Zuge der Erbauseinandersetzung vereinbarte Zuteilung des Vermögens zwischen den begünstigten Erwerbern ist nicht als steuerschädliche (Weiter-)Übertragung iSd § 15a Abs 5 ErbStG anzusehen. Eine - nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossene - verfassungskonforme Auslegung muss zum Ergebnis führen, dass solche in Erbübereinkommen vorgenommene Vermögenszuteilungen, die die Kontinuität des Betriebes typischerweise erst ermöglichen, vom Nacherhebungstatbestand ausgeschlossen sind. VfGH 29. 9. 2006, B 3551/05.