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Behandlung der Abfertigungsrückstellung bei Umgründung (Zusammenschluss)

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2007/477ÖStZ 2007, 238 Heft 11 v. 15.5.2007

Bei Zusammenschluss eines Einzelunternehmens mit einer GmbH zu einer GmbH & Co KG ist aus arbeitsrechtlicher Sicht auf den Begriff der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Einheit abzustellen, sodass die Komplementär-GmbH dem Betriebsbegriff der KG zuzuordnen ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass arbeits­rechtlich die beim Einzelunternehmen bestehenden Dienstverhältnisse an die Komplementär-GmbH mit allen Rechten und Pflichten übergehen können. Die gesetzliche Grundlage des § 3 AVRAG ist daher ausreichender Verpflichtungsgrund der Komplementär-GmbH die Dienstverhältnisse mit allen bereits entstandenen Ansprüchen zu übernehmen. Aus steuerrechtlicher Sicht geht aus dem Wortlaut des § 14 Abs 4 EStG eindeutig hervor, dass im Falle des Unternehmer­wechsels und des Überganges der Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger die Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen ist. UFS Linz 23. 3. 2007, RV/0386-L/04.

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