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Berücksichtigung der Nichtauffüllung des negativen Kapitalkontos bei Konkurs einer GmbH & Co KG

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2007/478ÖStZ 2007, 238 Heft 11 v. 15.5.2007

Die Auflösung der Gesellschaft bedeutet nur, dass an die Stelle des ursprünglichen Gesellschaftszweckes nunmehr der Abwicklungszweck tritt. An die Stelle der Liquidation tritt gemäß § 145 ff HGB das Konkursverfahren. Die Aufhebung des Konkursverfahrens nach Vollzug der Schlussverteilung (§ 139 Abs 1 KO) führt zur Beendigung der Gesellschaft (vgl Koppensteiner in Straube, HGB I, § 131 Tz 12). Eine Liquidation bzw Abwicklung im Zuge eines Konkursverfahrens ist keine Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG. Somit bleibt während der Abwicklung im Konkurs der Gewerbebetrieb als laufender Betrieb bestehen (vgl Doralt, EStG10, § 24 Tz 143). Erst die Verteilung des Massevermögens führt zur Beendigung der Gesellschaft (vgl VwGH 21. 2. 1996, 94/14/0160). Dies ist auch der Zeitpunkt, der für die steuerliche Berücksichtigung des nicht aufgefüllten

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