Werden von einer österr KG Anteile an offenen deutschen KG erworben, die als Immobilienfonds und Mobilienfonds ausgestaltet sind, und wird die Anteilsanschaffung zu 1/3 aus Einlagen der österr Kommanditisten und zu 2/3 aus Bankdarlehen finanziert, dann sind die in Deutschland lukrierten Einkünfte oder Verluste nach österr Recht zu ermitteln und unmittelbar bei den österr Kommanditisten steuerlich zu erfassen. Angesichts dieses Transparenzprinzipes schlägt auch der nach österr Recht zu beurteilende Charakter der deutschen KG auf die Besteuerung der Kommanditisten durch. Trifft es zu, dass die deutschen KG als Kapitalanlagefonds (Immobilienfonds und Wertpapier-Investmentfonds) iSd §§ 42 des InvestmentfondG und des Immobilien-InvestmentfondsG anzusehen sind, wird der den Kommanditisten zufließende Ertrag nach der den beiden Fonds-typen zuzuordnenden Herkunft aufzugliedern sein. Denn Erträgnisse aus dem deutschen Immobilienfonds sind auf der Grundlage von Art 6 und 23 DBA-Deutschland in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen; Erträgnisse aus den deutschen Mobilienfonds unterliegen nach Maßgabe der Art 10 und 11 DBA-Deutschland als Sondereinkunft der österr Besteuerung. Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, hat ausschließlich nach österr Recht zu erfolgen. Hierbei sind auch die durch DBA der österr Besteuerung entzogenen Einkünfte mit zu berücksichtigen. (SWI 2005, 274)