Gewinnausschüttungen einer österr Kapitalgesellschaft an ihre deutsche Holding-Muttergesellschaft können gem § 94a EStG nur im Rückzahlungsweg von der Kapitalertragsteuer entlastet werden. Eine gleiche Vorgangsweise sah die Durchführungsverordnung zum DBA-Deutschland (1954) vor. Mit dem Wirksamkeitsbeginn des DBA-Deutschland (2000) im Jahr 2003 ist aber dieser Durchführungsverordnung die Rechtsgrundlage entzogen worden. Bis zum Wirksamkeitsbeginn der DBA-Entlastungsverordnung ( Wirksamkeitsbeginn 1. 7. 2005) besteht daher keine Verpflichtung, die im DBA-Deutschland vorgesehene Herabsetzung der Kapitalertragsbesteuerung auf 5 % im Rückzahlungsweg vorzunehmen. Behält die österr Tochtergesellschaft allerdings die Kapitalertragsteuer nur iHv 5 % ein, trägt sie die Verantwortung, die DBA-Anspruchsberechtigung der deutschen Gesellschaft nachweisen zu können (mittels einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung). (SWI 2005, 260)