Art 19 Abs 2 DBA-Italien stellt fest, dass Einrichtungen der italienischen Staatsbahnen mit den anderen öffentlichen Stellen Italiens gleichzubehandeln sind. Nach dem Abkommenswortlaut ist diese Gleichstellung für die Besteuerung der Aktivbezüge (Art 19 Abs 1 DBA-Italien) vorgesehen. Misst man dieser Bestimmung aber bloß klarstellende Bedeutung zu, dann käme ihr auch für die in Art 19 Abs 3 behandelten Ruhegenüsse Bedeutung zu. Es bestehen keine Bedenken, auf Reziprozitätsbasis nach dieser zweiten Auslegungsvariante vorzugehen. Wird daher von italienischer Seite eine Bestätigung vorgelegt, dass eine von den italienischen Staatsbahnen an eine in Österreich ansässig gewordene italienische Staatsbürgerin gezahlte Pension gem Artikel 19 Abs 3 conv cit tatsächlich in Italien besteuert wird, dann kann unter den gegebenen Umständen dieser Beurteilung auf österr Seite gefolgt werden. (SWI 2005, 254)