Beabsichtigt der Geschäftsführer der deutschen Vertriebstochtergesellschaft einer österr Gesellschaft seine Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich zu verlegen und die Geschäfte der deutschen Tochtergesellschaft fortan zu einem wesentlichen Teil von Österreich aus zu führen, dann bleiben die von der Tochtergesellschaft gezahlten Geschäftsführerbezüge weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Dies ist in Art 16 Abs 2 des DBA-2000 ausdrücklich festgeschrieben; im Geltungsbereich des DBA-1954 beruht dies auf einer österr-deutschen Verständigung, derzufolge der Tätigkeitsort im Fall einer Ferngeschäftsführung am Ort des Sitzes der Gesellschaft anzunehmen ist (Z 12 des Ergebnisprotokoll über Verständigungsgepräche vom 1. 6. 1994 in Klagenfurt). In der gleichen Verständigung findet sich nachfolgende Feststellung: