Ein in Österreich ansässiger EDV-Spezialist betreibt auch dann ein “österr Unternehmen", wenn er auf Werkvertragsbasis für eine große deutsche Kapitalgesellschaft im Wesentlichen ausschließlich bei verschiedenen Kunden in Deutschland tätig ist. Deutschland erlangt daher Besteuerungsrechte an den Gewinnen dieses österr Unternehmens nur dann, wenn die Unternehmenstätigkeit unter Nutzung deutscher Betriebstätten ausgeübt wird. Betriebstätten setzen eine feste örtliche Geschäftseinrichtung voraus, die dem österr Unternehmen dauerhaft (im Allgemeinen mindestens 6 Monate) zur Verfügung steht. Besteht die Tätigkeit des EDV-Spezialisten darin, EDV-Software für Großrechenanlagen der deutschen Kunden vor Ort zu installieren, laufend zu warten und das Personal in der Verwendung dieser Software zu schulen und liegt bei keinem dieser Kunden eine “Betriebstätte" im genannten Sinn zur dauerhaften Verfügung vor, dann steht das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Einkünften des EDV-Spezialisten Österreich als dem Ansässigkeitsstaat zu. Wenn Art 5 Abs 2 lit a des DBA-Deutschland-2000 davon spricht, dass “ein Ort der Leitung" eine Betriebstätte begründet, dann ist damit der Ort der Leitung des Gesamtunternehmens und nicht der jeweilige Ort der Leitung der einzelnen Auftragsabwicklungen zu verstehen. In Fällen der vorliegenden Art spricht die Vermutung dafür, dass sich der Leitungsort des Unternehmens des EDV-Spezialisten in seiner österr Wohnung befindet; in dieser Hinsicht ergibt sich durch das DBA-2000 (das ab 1. 1. 2003 in Wirksamkeit tritt) kein Unterschied zum Vorgängerabkommen aus dem Jahre 1954.