Wirken ein in Deutschland ansässiger und ein in der Schweiz ansässiger und je zu 35 % an einer österr GmbH beteiligter Geschäftsführer gemeinsam mit anderen österr Geschäftsführern an der Geschäftsleitung in der Weise mit, dass sie so gut wie ausschließlich über Telefon, Fax und Internet miteinander kommunizieren und die Entscheidungen mittels Umlaufbeschlüssen treffen, dann ist für die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht an den 12 mal ausbezahlten Geschäftsführerbezügen zusteht, Folgendes zu beachten: