Beteiligt sich ein österr Investor an einer deutschen Immobilieninvestment-KG, der bloß vermögensverwaltender Charakter zukommt und deren Erträgnisse aus der Verwertung niederländischer Immobilien stammen, dann muss Deutschland auf Grund des DBA-D die anteiligen Einkünfte des österr Investors von der Besteuerung freistellen; auf Grund des DBA-NL steht das Besteuerungsrecht daran den Niederlanden zu, wobei Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen hat. Die für Belange des Progressionsvorbehaltes in Österreich anzusetzenden niederländischen Einkünfte müssen nach österr Recht ermittelt werden. Ist aus den von der Investment-KG zur Verfügung gestellten Unterlagen nur die Ermittlung der Einkünfte nach niederländischem Recht (Pauschalierung mit 4 % vom Mittelwert des Verkehrswertes am Anfang und am Ende des Jahres) und nach deutschem Recht (entspricht weitgehend der österr Einkünftermittlung) möglich, dann werden keine Bedenken dagegen erhoben, die in Deutschland maßgebenden Werte als inländische Progressionseinkünfte anzusetzen, wenn die steuerliche Auswirkung dieser Vereinfachung in Österreich unerheblich und die Ableitung der österr Einkünfteermittlung durch eine Mehr- und Wenigerrechnung zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würde; dies selbst dann, wenn bei der deutschen Einkünfteermittlung ein AfA-Satz von 3 % berücksichtigt wurde (vgl sinngem auch EAS 1893, ÖStZ 2001/22, Art-Nr 1111, S 574) (SWI 2002, 506)