Verfügt der Geschäftsführer einer österr GmbH sowohl in Österreich als auch in Bulgarien über einen Wohnsitz, wobei der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Bulgarien gelegen ist, weil sich dort der gemeinsame Wohnort mit der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter befindet, weil er sich weiters überwiegend in Bulgarien aufhält und weil für ihn als deutschen Staatsbürger seine Heimat nie in Österreich gelegen war, dann ist es im Grunde richtig, dass die Geschäftsführerbezüge gem Art 7 DBA-Bulgarien nicht der österr Besteuerung unterliegen. Denn anders als in den übrigen österr DBA geht bei Personen, die sich weniger als 183 Tage jährlich in Österreich aufhalten, das österr Besteuerungsrecht nicht nur dann unter, wenn die Bezüge von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlt werden, sondern auch dann, wenn die Bezüge von einem österr Arbeitgeber stammen.