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Zur Frage der Verpflichtung zur Beibringung einer ausländischen Ansässigkeitsbescheinigung (EAS 2130 v 14. 10. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-AllgemeinÖStZ 2003/37ÖStZ 2003, 32 Heft 1 und 2 v. 17.1.2003

Unterlässt ein österr Institut für Erwachsenenbildung unter Berufung auf die Regelungen eines DBA die Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG 1988 hins der an ausländische Vortragende gezahlten Honorare, dann trifft das Institut die Verpflichtung darzulegen, dass die Abkommensvoraussetzungen für diese Steuerfreistellung erfüllt sind (erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen gem § 138 BAO iVm § 140 BAO). Dazu gehört vor allem der Nachweis (bzw zumindest Glaubhaftmachung), dass der ausländische Vortragende tatsächlich im dem jeweiligen DBA-Partnerstaat iSd Abkommensbestimmungen “ansässig" ist. Durch Vorlage einer von der Steuerverwaltung des anderen Staates ausgestellten “Ansässigkeitsbescheinigung" kann dieser Nachweis erbracht werden (AÖFV 1986/31).

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