Unterlässt ein österr Institut für Erwachsenenbildung unter Berufung auf die Regelungen eines DBA die Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG 1988 hins der an ausländische Vortragende gezahlten Honorare, dann trifft das Institut die Verpflichtung darzulegen, dass die Abkommensvoraussetzungen für diese Steuerfreistellung erfüllt sind (erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen gem § 138 BAO iVm § 140 BAO). Dazu gehört vor allem der Nachweis (bzw zumindest Glaubhaftmachung), dass der ausländische Vortragende tatsächlich im dem jeweiligen DBA-Partnerstaat iSd Abkommensbestimmungen “ansässig" ist. Durch Vorlage einer von der Steuerverwaltung des anderen Staates ausgestellten “Ansässigkeitsbescheinigung" kann dieser Nachweis erbracht werden (AÖFV 1986/31).