EStG 1988: § 28 Abs 1 Z 3, § 99
Wird mit einer ausländischen GmbH ein Vertrag des Inhaltes geschlossen, dass gegen ein Einmalentgelt sämtliche Bilder, die von einem im Ausland ansässigen Sportler innerhalb der nächsten drei Jahre angefertigt werden, einer österr GmbH zur Vermarktung zu überlassen sind, dann liegt nach Auffassung des BMF sowohl der Fall einer “Überlassung von Rechten auf bestimmte Zeit" als auch die “Gestattung der Verwertung von Rechten" iSd § 28 Abs 1 Z 3 EStG 1988 vor, uzw auch dann, wenn die ausländische Gesellschaft der Meinung sein sollte, dass sie mit diesem Vertrag die gegenständlichen, von dem ausländischen Spieler erworbenen Rechte nicht bloß der österr Gesellschaft zur Nutzung überlassen, sondern an sie verkauft hat und daher mangels bloßer Nutzungsüberlassung keiner Besteuerung in Österreich unterzogen werden dürfte.