Eine österr GmbH, die nicht unter die Ausschlussbestimmungen des Art 16 DBA-USA fällt (Ausschluss potentieller Steuerumgehungsgesellschaften) ist berechtigt, die nach dem DBA in den USA vorgesehenen Steuerentlastungen in Anspruch zu nehmen. Das Schlussprotokoll zu Art 4 betrifft nur Fälle, in denen die österr GmbH in den USA für eine Durchgriffsbesteuerung optiert hat; in diesem Fall richtet sich die Entlastungsberechtigung in den USA danach, ob die Gesellschafter der GmbH die Ansässigkeitsvoraussetzungen des DBA-USA erfüllen.