Nach österr innerstaatlichen Recht erzielt ein in der Schweiz ansässiger Grenzgänger, der als beschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer österr GmbH im Inland tätig ist, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wobei die Steuerpflicht nicht im Steuerabzugsweg, sondern im Veranlagungsweg wahrzunehmen ist. Die in EAS 1404 noch zum Ausdruck kommende gegenteilige Auffassung, dass in der Geschäftsführertätigkeit ein Fall einer steuerabzugspflichtigen „kaufmännischen Beratung“ liege, wurde in die ESt-RL 2000 nicht übernommen und wird daher in dieser Form nicht mehr aufrecht erhalten. Aufgrund eines mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahrens ist auf den gegenständlichen Fall allerdings nicht die Zuteilungsregel für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sondern jene für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anzuwenden (AÖF 1992/153). Diese enthält in Art 15 Abs 4 eine Grenzgängerregelung, derzufolge sich das Besteuerungsrecht Österreichs einerseits auf 3 % zu beschränken hat und andererseits im Abzugsweg geltend zu machen ist.