Die in den UStR 2000 unter Rz 273 vertretene Rechtsansicht wird nunmehr übersichtlich dargestellt.
Zum unternehmerischen Bereich der Tourismusverbände, Fremdenverkehrsvereine und Tourismusgemeinden („unmittelbare Werbung“) zählen bzw zum Vorsteuerabzug berechtigen danach: