Das BMF vertritt in einer bisher noch nicht veröffentlichten Einzelerledigung vom 28. 3. 2001 die Ansicht, dass bei Auslandsfonds, wenn sie sich auf einem ausländischen Depot befinden, bei der Veranlagung für die Substanzgewinne der 25%ige Sondersteuersatz nicht zur Anwendung kommen kann. Die Einzelerledigung hat folgenden Wortlaut: