Das BMF vertritt nach wie vor die Auffassung, dass dem in Art VIII Abs 2 DBA-USA (1956) verwendeten Ausdruck „kinematographische Filme“ jener Sinn beizulegen ist, der für den gleichen Ausdruck in Position 3706 der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifes (KN) festgelegt ist. Danach umfasste dieser Ausdruck nicht Videofilme, die in Position 8524 der KN einzureihen sind (EAS 286, 695). Diese Auffassung wird auch im Geltungbereich des am 31. 5. 1996 in Wien unterzeichneten neuen DBA beibehalten (EAS 1027).