Sachverhalt: Der Kläger des Ausgangsverfahrens Frans Gschwind ist niederländischer Staatsbürger und erzielte in den Jahren 1991 und 1992 nichtselbstständige Einkünfte in Deutschland. Sein Familienwohnsitz befand sich in den Niederlanden nahe der Grenze. Die Ehegattin des Klägers bezog nichtselbstständige Einkünfte in den Niederlanden. Der Anteil der nichtselbstständigen Einkünfte des Klägers am Familieneinkommen betrug in beiden Jahren etwa 58%. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des DBA Deutschland/Niederlande waren die Einkünfte des Klägers in Deutschland und die seiner Frau in den Niederlanden zu versteuern. Eine Doppelbesteuerung des Klägers wurde in den Niederlanden abkommensgemäß durch Anrechnung der deutschen Steuer auf die niederländische Steuer vermieden. In Deutschland erfolgte die Besteuerung der nichtselbstständigen Einkünfte unter Berücksichtigung der 1995 eingetretenen Änderung des Besteuerungssystems (Gesetzesänderung aufgrund der Urteile des EuGH in den Rs C-279/93 , Schuhmackerund C-80/94 , Wielockx). Dabei wurde der Kläger zwar als unbeschränkt Steuerpflichtiger veranlagt, jedoch wie ein Nichtverheirateter (dh ohne Anwendung des Splitting-Tarifs) behandelt. Dies deshalb, weil die Einkünfte der Ehefrau in den Niederlanden sowohl die gesetzlich vorgesehene absolute Bagatellgrenze von 24 000 DM pro Jahr als auch die Quote von 10 % der kumulierten Gesamteinkünfte des Haushalts überstiegen.