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Urteil des EuGH vom 21.09.1999, C-307/97, deutsches Vorabentscheidungsverfahren,Compagnie de Saint-Gobain, Zweigniederlassung Deutschland

EuGH - Kurzinfo zur neuesten RechtsprechungÖStZ 2000/93ÖStZ 2000, 19 Heft 1 und 2 v. 15.1.2000

Sachverhalt: Die Compagnie de Saint-Gobain SA (nachstehend: Saint-Gobain SA) hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Frankreich. Sie unterhält in Deutschland eine Zweigniederlassung (nachstehend: Saint-Gobain ZN); diese Zweigniederlassung wird in Deutschland steuerrechtlich als Betriebstätte der Saint-Gobain SA behandelt. Die Saint-Gobain SA ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da sich weder ihr Sitz noch ihre Geschäftsleitung in diesem Mitgliedstaat befinden. Im Betriebsvermögen der deutschen Zweigniederlassung Saint-Gobain ZN befanden sich Beteiligungen an einer US-Gesellschaft (10,2 %) und an zwei deutschen Gesellschaften (mit 98,63 % bzw 99%).

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