EStG 1988: § 19 Abs 1
Von einem steuerlich beachtlichen Zufluss kann nur dann gesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich über Einnahmen verfügen kann (vgl Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 3 zu § 19 EStG 1988). Wird die Auszahlung eines Betrages auf Wunsch des Schuldners verschoben (Stundung), oder ist der Schuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig, so ist der Betrag erst im Zeitpunkt der Zahlung zugeflossen. Dem Gläubiger kann der Betrag auch dann nicht zugerechnet werden, wenn er der Stundung ausdrücklich zustimmt; denn damit anerkennt der Gläubiger nur die Tatsache, dass ein Zufluss mangels vorhandener Mittel vorläufig nicht möglich ist (vgl Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3. Auflage, Wien 1997, Tz 25 zu § 19 EStG 1988; BMF, RdW 1996, S 45; vgl auch VwGH 12.12.1978, 2090/78).